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Auer Witte Thiel: „Bei Mieterhöhungen zunächst Mietvertrag entscheidend“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 205/08) bestätigt, dass bei einer Mieterhöhung nicht die tatsächliche Wohnfläche als Berechnungsgrundlage gilt, sondern die im Mietvertrag angegebene. Die Mietrechtsexperten von Auer Witte Thiel betonen nachdrücklich, dass dieses Urteil auch für eine Wohnfläche gilt, welche kleiner ist als im Mietvertrag angegeben.

Der Hintergrund: Eine Mieterin verweigerte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, weil ihre Wohnung statt der im Mietvertrag angegeben 55,75 qm lediglich 51,03 qm groß war. Nach Auffassung des BGH muss die Mieterin die Erhöhung jedoch akzeptieren, da als Grundlage für die Mieterhöhung die im Mietvertrag vereinbarte Quadratmeterzahl gilt, informiert Auer Witte Thiel.

Erst wenn die tatsächliche Abweichung der realen Mietfläche im Vergleich zum Mietvertrag mehr als 10 Prozent beträgt, sieht der Bundesgerichtshof nach Erfahrung von Auer Witte Thiel eine Abweichung außerhalb der Toleranzgrenze. Weil im erwähnten Fall die Abweichung weniger als zehn Prozent betragen hat, muss die Mieterin die Erhöhung ihrer Miete akzeptieren, so Auer Witte Thiel.

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