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Kanzlei Auer Witte Thiel: „BGH stärkt Rechtsposition der Vermieter“

Wirkt sich bei einer Mietsache ein Mangel nur zeitweilig aus, so ist der Mietzins auch nur in den entsprechenden Zeiträumen herabzusetzen. In der Zeit, während der der Wohnraum ohne Einschränkungen nutzbar ist, entfällt die Herabsetzung der Mietzahlung. In diesem Sinne urteilte der Bundesgerichtshof im Dezember 2010 (XII ZR 132/09) und zog damit den vorläufigen Schlussstrich unter einen langwierigen Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der Periode von September bis November 2008 die Miete nicht in vertragsgemäßer Höhe gezahlt und dies damit begründet, dass die als Kinderarztpraxis genutzten Räumlichkeiten in der Sommerzeit wegen der erhöhten Temperatur nur mit Einschränkungen nutzbar gewesen seien. Die Klägerin forderte hingegen die nachträgliche Zahlung der ausstehenden Miete von insgesamt 695 Euro für die Monate September bis November.

Die Klägerin hatte vor dem Amts- und Landesgericht Erfolg, der BGH wies die Revision der Beklagten ab. Als Begründung gaben die Richter an, der Mietzins könne nur in den Monaten verringert werden, in denen die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache in der Tat in erheblicher Weise eingeschränkt ist. In den Monaten, in denen der Gebrauch der Mietsache ohne Einschränkungen möglich ist, sei hingegen eine Kürzung des Mietzinses nicht zulässig. In den genannten drei Monaten hätten keine Beschränkungen vorgelegen, so der BGH. Zudem sei mit Beschränkungen während dieses Zeitraums auch nicht zu rechnen gewesen.

Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel sehen die Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer durch die Entscheidung des BGH gestärkt. Auer Witte Thiel berät und vertritt derzeit bundesweit Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften.

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